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VERLAUF

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Achtung Verjährung !
Die vergangenen drei Jahre haben eine Vielzahl von Gesetzesänderungen mit sich gebracht, mit denen Sie bereits konfrontiert worden sind. Zum Ende dieses Jahres wirkt sich eine nachhaltige Änderung des Verjährungsrechtes – nämlich die Verkürzung der Regelverjährung von 30 Jahren auf 3 Jahre aus (§ 195 BGB). Alle diejenigen Ansprüche, die nach altem Recht einer 30jährigen Verjährung unterlagen und im Jahr 2001 unverjährt bestanden, verjähren zum 31.12.2004, soweit sie nach der 30 jährigen Verjährung nicht schon früher verjährten.
Dies ergibt sich aus relativ komplizierten Übergangsvorschriften, die allerdings nur im Zusammenhang der gesamten Neuregelungen nachvollziehbar sind.

Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf drei Jahre
Der regelmäßigen Verjährung unterfallen – vorbehaltlich der im Nachfolgenden dargestellten Sonderregelungen – alle gesetzlichen und vertraglichen/rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Ansprüche. Gesetzliche Ansprüche sind deliktische Ansprüche, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, zu den vertraglichen/rechtsgeschäftlichen Ansprüchen gehören sowohl Hauptleistungs- als auch Nebenleistungsansprüche. Der regelmäßigen Verjährung unterliegen auch regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Renten, Unterhaltsleistungen, Mietzins und Zinsen).
Für Verträge, die nach dem 1.01.2002 geschlossen wurden, gilt die neue kürzere dreijährige Verjährung, soweit für die jeweiligen Ansprüche keine eigenen Verjährungsfristen gelten. Die regelmäßige Verjährung – und nur diese - ist als sog. “Silvesterverjährung“ ausgestaltet (§ 199 Abs. 1 BGB), dass heißt sie beginnt mit dem Schluss eines Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners hat. Aufgrund der eingeführten subjektiven Komponente war eine "Deckelung“ der Verjährungsfrist durch Höchstfristen von 10 Jahren bzw. 30 Jahren notwendig.

Höchstfristen, § 199 Abs. 2 - 5 BGB:
- Ansprüche die nicht Schadenersatz beinhalten: 10 Jahre ab Entstehung
- Schadenersatzansprüche bei Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, Freiheit:
30 Jahre ab dem schadenauslösenden Ereignis
- Sonstige Schadenersatzansprüche:
10 Jahre ab Entstehung, jedenfalls aber 30 Jahre ab dem schadenauslösenden Ereignis

Soweit Verträge nach dem 1.01.2002 geschlossen worden sind, ist die Frage nach dem Ablauf der regelmäßigen Verjährung also in diesem Jahr noch nicht relevant, da diese Ansprüche frühestens zum 31.12.2005 verjähren.

Sonderregelungen
Die Anpassung der spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen an das durch die Schuldrechtsreform 2001 geänderte Verjährungsrecht sind vom Bundestag bereits beschlossen worden, das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen, so dass hier noch die alten Verjährungsvorschriften gelten, eine Vorausschau auf die geplanten Änderungen können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen.
Zur Abgrenzung der regelmäßigen Verjährung sollen nachfolgend die veränderten Sonderregelungen des BGB dargestellt werden, die generell als Stichtagsverjährung ausgeprägt sind (§§ 200, 201 BGB), weil der Beginn der Verjährung an rein objektive Tatsachen anknüpft.

Die 30 jährige Verjährung (§ 197 Abs. 1 BGB) gilt weiter für
- Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten (nicht aber Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus absoluten Rechten => regelmäßige Verjährung )
- Familien- und erbrechtliche Ansprüche (mit Ausnahme des Zugewinns und des Pflichtteilsrechts => 3 Jahre; für wiederkehrende Leistungen [Unterhalt] => regelmäßige Verjährung)
- “vollstreckbare“ Ansprüche (rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden, vollstreckbare Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren, Erstattungsansprüche von Vollstreckungskosten)

Die 10jährige Verjährungsfrist (196 BGB) gilt für Ansprüche
- Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück (Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Nießbrauch, Hypotheken, Grundschulden) und die Ansprüche auf die Gegenleistung (Kaufpreis), (nicht aber Ansprüche auf Übergabe und Besitzverschaffung eines Grundstückes => regelmäßige Verjährung)

Die 4jährige Verjährungsfrist gilt für
- Schuldverschreibungen auf den Inhaber  (§§ 801 Abs. 1, Satz 2, 804 Abs. 1 Satz 3).

Die 3jährige Verjährungsfrist gilt für folgende Ansprüche:
- Zugewinnausgleichsanspruch ( § 1378 Abs. 4 BGB)
- Beeinträchtigende Schenkungen im Erbvertrag ( § 2287 Abs. 2 BGB)
- Pflichtanteilsansprüche ( § 2332 Abs. 2 BGB)
- Ersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt (§ 51 b) BRAO)

Die zweijährige Verjährungsfrist gilt für
- Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag ab Übergabe der Sache,
- Mängelansprüche aus einem Werkvertrag ab Abnahme, bei Bauwerken in 5 Jahren ab Abnahme.
- Reiseansprüche (§ 651 g BGB) Ausschlussfrist: 1 Monat

Die sechsmonatige Verjährungsfrist
- Ersatzansprüche und Wegnahmerecht im Mietrecht (§ 548 BGB)
- Ersatzansprüche im Landpachtrecht (§ 591 b BGB)
- Ersatzansprüche des Verleihers (§ 606 BGB)
- Ersatzansprüche im Nießbrauchrecht (§ 1057 BGB)
- Ersatzansprüche im Bereich des Pfandrechts (§ 1226 BGB)
- Heimfallanspruch / Vertragsstrafenanspruch im Erbbaurecht (§ 4 ErbbauVO)

Problem: Altverträge 
Der sich zu diesem Jahresende realisierende Verjährungseintritt resultiert aus den relativ komplizierten Übergangsregelungen (Art. 229 § 6 EGBGB) für Altverträge, denn das neue Verjährungsrecht findet auch auf alle am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hier sind mehrerlei Konstellationen denkbar:

1. Die Verjährung würde nach altem Recht zu einem früheren Zeitpunkt eintreten, als die nach neuem Recht gültige Verjährung.

2. Die Verjährung würde nach altem Recht zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, als die nach neuem Recht gültige Verjährung.

In diesen Fällen gibt es eine einfache Regel, im Zweifel gilt die jeweils kürzere (im Vergleich altes/neues Recht) Verjährungsfrist. Für die Konstellation, dass die neuere Verjährungsfrist die kürzere Verjährungsfrist darstellt – wie dies bei vertraglichen Zahlungsansprüchen der Fall ist – tritt spätestens zum 31.12.2004 Verjährung ein.

Bsp: Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder ein Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag ist im Jahre 1996 entstanden. Die Verjährungsfrist nach altem Recht betrug 30 Jahre, endet also im Jahr 2026. Die Verjährungsfrist nach neuen Recht beträgt als regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Diese Frist ist kürzer und daher maßgebend. Sie beginnt abweichend von dem im BGB geregelten Beginn der Verjährung nach Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 1.01.2002 und endet am 31.12.2004.

Etwas anderes gilt nur, wenn die nach altem Recht geltende Verjährung vor dem 31.12.2004 abgelaufen wäre, der Anspruch in unserem Beispiel also beispielsweise im Jahre 1973 entstanden wäre, dann wäre der Anspruch bereits in 2003 verjährt.

Das gleiche gilt im übertragenen Sinn für die nach §§ 121 Abs. 2 und 124 Abs. 3 verkürzten Anfechtungsfristen auf 10 Jahre. 
Problem: Rechtsverfolgungsmaßnahmen unterbrechen Verjährung nicht mehr
Der “Luxus” der Verjährungsunterbrechung durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen ist mit dem 1.01.2002 weitgehend entfallen. Unter dem klärenden neuen Terminus “Neubeginn” – denn die Verjährung beginnt neu zu laufen – fallen lediglich zwei Konstellationen:

- Anerkenntnis des Schuldners (bzw. durch Abschlagszahlungen, Zinszahlung, Sicherheitsleistung)
- Gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen

Im Übrigen bewirken Rechtsverfolgungsmaßnahmen zukünftig lediglich eine Hemmung der Verjährung, so dass die Dauer der betriebenen Rechtsverfolgungsmaßnahmen (nicht aber bei Nichtbetreiben) bei Berechnung der Verjährungsfrist außer Ansatz bleibt (§ 209 BGB), nach Beendigung oder bei Stillstand des Verfahrens läuft die Verjährungsfrist schlicht weiter, beginnt allerdings nicht wie früher neu zu laufen.

Ein im Schadenersatzrecht bereits gesetzlich verankerter Tatbestand für die Hemmung der Verjährung ist nunmehr im allgemeinen Verjährungsrecht verankert worden. Im Falle von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände wird die Verjährung gehemmt. Weitere neue Hemmungstatbestände stellen die Hemmung der Verjährung aus familiären oder ähnlichen Gründen und im Falle der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung dar.

LÖSUNG:
1. Lassen Sie Ansprüche, die entstanden sind vor 2002, jedenfalls im Wege des Mahnbescheidsverfahrens geltend machen.
2. Treffen Sie alternativ eine Vereinbarung mit dem Schuldner, dass er auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2005 verzichtet, denn grundsätzlich können Sie nach dem BGB – mit einigen Ausnahmen - Vereinbarungen über die Verjährung treffen.

Übersichtstabelle im PDF-Format

 

Selbständiger Datenschutzbeauftragter als gewerbliche Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.06.2000 eine Datenschutzbeauftragte als gewerblich eingestuft.

Die Klägerin hat studiert. Anschließend arbeitete sie als Ingenieurin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule für Verkehrswesen, wo sie auch promovierte. Danach beriet die Klägerin als externe Datenbeauftragte des Datenschutzes Unternehmen und Institutionen in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Daneben überprüfte sie EDV-Programme mit personenbezogenen Daten, führte entsprechende Mitarbeiterschulungen durch und beriet bei der Erstellung von Verträgen. Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich. Der BFH wies die Revision unbegründet zurück. Er war der Auffassung, die Klägerin als externe bestellte Datenschutzbeauftragte übe weder den Beruf eines beratenden Betriebswirts aus, noch war ihre Tätigkeit diesem Beruf ähnlich. Ihr oblag lediglich den gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entsprechend, die Prüfung der Zulässigkeit konventioneller und automatisierter Datenverarbeitungsdateien in allen Phasen der Datenverarbeitung, die Beratung bei der Einführung neuer Verfahren, die Entwicklung von Anleitungen für die Erstellung und Pflege eines Dateiregisters sowie die Prüfung der Einhaltung der Organisationsregeln zum Datenschutz und die Notwendigkeit ihrer Angleichung an die aktuellen betrieblichen wie gesetzlichen Gegebenheiten. Die Beratungstätigkeit war nur auf einen speziellen Bereich des Datenschutzes begrenzt. Dies widerspreche der Annahme einer umfassenden betriebswirtschaftlichen Beratung in dem jeweiligen Hauptbereich der Betriebswirtschaft. Auch entspreche die Tätigkeit der Klägerin nicht dem Beruf eines Ingenieurs. Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen. Die Tätigkeit der Klägerin lag im nicht-technischen Bereich. Ihre Aufgabe bestand lediglich darin, Schwachpunkte der jeweiligen Computeranlage unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten aufzudecken. Die Beseitigung und damit die technische Umsetzung der erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen wurde von ihr nicht übernommen.

Die Klägerin sei auch nicht als Systemanalytikerin im Bereich der Entwicklung von Systemsoftware tätig geworden.

Die akademische Ausbildung der Klägerin spreche nicht für eine freiberufliche Tätigkeit. Maßgeblich ist insoweit, dass sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wenigstens auf einen der Hauptbereiche der Ingenieurstätigkeit erstreckt.

Hätte die Klägerin dargestellt, dass sie Datensicherungskonzepte analysiert, verändert und neu konzipiert im Sinne neuer Datensicherungskonzepte, wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Die insoweit gutachterliche Tätigkeit hätte gegebenenfalls als schriftstellerische Tätigkeit qualifiziert werden können.


Qualifizierung der Tätigkeit eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs

Der BFH hat mit Urteil vom 28.08.2003 die Klage zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Der Kläger hat nach seiner Tätigkeit als Betriebsschlosser den Abschluss als staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Maschinenbau erlangt. Anschließend hatte er den Abschluss der REFA-Grundausbildung erlangt sowie Erwerb verschiedener REFA-Fachzeugnisse, ferner Teilnahme an vier Lehrgängen auf dem Gebiet der sog. Zeitbewirtschaftung vorzuweisen. In den Streitjahren erstellte der Kläger unter anderem eine umfangreiche Studie zur Ablauforganisation im Bankbereich, eine Ablauforganisation für die Finanzverwaltung sowie ein EDV-Programm zur kostengünstigen Arbeitsplanung.

Den Beruf des beratenden Betriebswirts im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nach der Rechtsprechung des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft - nicht dagegen nur mit einzelnen Spezialgebieten - vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirt entsprechend, liegt ein “ähnlicher Beruf“ nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn er auf einer durch Selbststudium erworbenen vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Die an die fachliche Breite der Beratungstätigkeit gestellten Anforderungen sind allerdings auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre umfasst. Zwar hat der BFH es stets abgelehnt, einen ähnlichen Beruf bereits dann anzunehmen, wenn der Beruf nicht mit einem bestimmten Katalogberuf vergleichbar ist, sondern nur Ähnlichkeit mit der gesamten Gruppe der Katalogberufe aufweist. Der Beruf des beratenden Wirtschaftsingenieurs weist jedoch die Besonderheit auf, dass er zwei bestimmte Katalogberufe, den des beratenden Betriebswirts und den des Ingenieurs miteinander verbindet.

Die selbständige Beratungstätigkeit eines Diplom - Wirtschaftsingenieurs auf zumindest einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre ist der des beratenden Betriebswirts im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zumindest ähnlich. Ein Autodidakt verfügt über entsprechende ausreichende Kenntnisse, wenn es eine Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie gibt, mit deren Prüfungsanforderung sich sein technisches und betriebswirtschaftliches Wissen vergleichen lässt. Diese Frage muss das Finanzgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, noch klären.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Peter Rössler BTR Mecklenburg & Kollegen GbR, Frankfurt am Main.


Landwirtschafts-Altschuldengesetz in Kraft

Der Bundestag hat am 29.4.2004 das Landwirtschafts-Altschuldengesetz beschlossen. Dieses verschärft die Rückzahlungsbedingungen für Altschulden der Landwirtschaft aus DDR Zeiten und räumt den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit einer Ablösung durch Einmalzahlung ein. Damit soll die beschleunigte Rückzahlung der in der DDR aufgenommenen Kredite erreicht werden.

Die betroffenen Betriebe müssen innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gem. § 9 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen verbindlich erklären, dass sie beabsichtigen, die Ablöseregelung zu nutzen und die erforderlichen Unterlagen einreichen. Macht ein Unternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird automatisch die Rangrücktrittsvereinbarung unter verschärften Bedingungen fortgesetzt und die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 des Altschuldengesetzes werden erstmals auf das erste Geschäftsjahr angewendet, das nach dem 30.6.2004 beginnt, also zum 30.6.2005 bzw. zum 31.12.2005.

Die künftige Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der jährlichen Besserungszahlungen ist erheblich erweitert worden: Sie ist nun der Gewinn nach den einkommens- und körperschaftssteuerlichen Vorschriften ohne Berücksichtigung von Bewertungswahlrechten und Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung zuzüglich Gewerbesteuer. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich zusätzlich um den positiven Unterschiedsbetrag zur ortsüblichen Vergleichspacht bei Gesellschaftern mit mehr als 5% Beteiligung, um im Inland nicht erfasste ausländische Einkünfte und um die positive Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert von immateriellen Wirtschaftsgütern, die kein Geschäfts- oder Firmenwert sind, sowie von Tierbeständen. Anstatt bisher 20 % sollen künftig 55 % der ermittelten Bemessungsgrundlage zur Bedienung der Altschulden herangezogen werden.

Falls die Altschuld durch Einmalzahlung abgelöst wird, richtet sich die Höhe des Ablösebetrages nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers, nach der Ertragslage, den Vermögensverhältnissen und der Liquidität. Dabei legt das Gesetz einen Mindestablösebetrag in Höhe der ersparten und abgezinsten Bank- und Wirtschaftsprüfungskosten fest.

Für die betroffenen Unternehmen geht es also um die Frage, was für sie günstiger ist: eine sofortige Altschuldenablösung oder die Beibehaltung der Rangrücktrittsvereinbarung unter verschärften Bedingungen. Um hier die richtige Entscheidung zu treffen, ist es also wichtig sich gut beraten zu lassen und auf Grund einer genauen Berechnung der künftigen Belastungen eine Entscheidung zu treffen.

 

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BTR MECKLENBURG & KOLLEGEN GbR
Berlin, Frankfurt a. Main, Stuttgart, München, Brandenburg

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